Satzung

der Historischen Kommission für Mecklenburg e.V.

(Beschlossen am 21. November 1990, geändert am 15. April 1991, 30. Juli 1991, 6. Februar 1992, 25. Oktober 2013 und 16. September 2017)

§ 1 Name und Zweck
(1) Die Historische Kommission für Mecklenburg e. V. knüpft an die Traditionen der Landesgeschichtsforschung in Mecklenburg an. Sie erstrebt als Vereinigung ausgewiesener Forscher eine Zusammenarbeit mit landesgeschichtlichen Institutionen in Mecklenburg und seinen Nachbargebieten.
(2) Die Kommission fördert die Erforschung der mecklenburgischen Geschichte in allen ihren Bereichen und die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse besonders bei solchen Vorhaben, die für einen einzelnen oder einen Verein nicht zu leisten sind.
(3) Das Arbeitsgebiet der Kommission ist Mecklenburg. Wenn ein Vorhaben sich in nennenswertem Umfang auch auf Pommern erstreckt, so soll das Einvernehmen mit der Historischen Kommission für Pommern hergestellt werden.
(4) Sitz der Kommission ist Schwerin.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Kommission ergänzt sich durch Kooptation. Auf Vorschlag eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Berufung neuer Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Auf Grundlage der Wahl beruft der Vorsitzende schriftlich das neue Mitglied. Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich der / die Gewählte, an der Erfüllung der Aufgaben der Kommission mitzuwirken und deren Ziele zu fördern.
(3) Zu Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die durch ihre wissenschaftlichen Forschungsleistungen auf dem Gebiet der mecklenburgischen Geschichte oder auf verwandten wissenschaftlichen Gebieten oder durch ihre berufliche Stellung als fachkundig ausgewiesen sind und zur Mitwirkung an den Aufgaben der Historischen Kommission geeignet erscheinen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwillige Aufgabe oder Abwahl aus wichtigem Grund. Die freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe für die Abwahl sind gegeben, wenn das Mitglied gegen Kommissioninteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, oder wenn das Verbleiben des Mitgliedes dem Zweck der Kommission entgegen steht oder ihrem Ansehen schadet. Die  Abwahl erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Auf sein Verlangen ist das betreffende Mitglied vor der Abstimmung anzuhören. Auf Grundlage der Wahl macht der Vorsitzende den Beschluss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt.

§ 3 Organe
Organe der Kommission sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder der Kommission sollen in der Regel einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammentreten. Diese wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, von denen zwei dem Vorstand angehören müssen.
(4) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt mit einfacher Mehrheit die Arbeitsvorhaben und die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer jeweils für drei Jahre. Sie beruft die Mitglieder, von denen keine Beiträge erhoben werden.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Es wird vom Protokollführer unterzeichnet.
(6) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. In diesem Fall ist für einen Beschluss die Mehrheit der Mitglieder der Kommission erforderlich.
(7) Satzungsänderungen muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, bei schriftlichem Verfahren der Mitglieder, zustimmen.
(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand der Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und  dem Schriftführer. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl fort.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kommission und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kommission im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 6 Gemeinnützigkeit
Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Kommission unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kommission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Auflösung
Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kommission an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, es im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden.

Rostock, 20. September 2017